Notar
Dr. Christian Pelz LLM
in Krefeld-Uerdingen

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Unternehmensform GmbH

  1. Allgemeines
  2. Gründung
  3. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  4. Spätere Veränderungen
  5. Anteilskauf/Anteilsübertragung

1. Allgemeines

Die GmbH ist die wohl am weitesten verbreitete Unternehmensform. Sie verbindet die Vorteile der Haftungsbeschränkung mit einer sehr großen Flexibilität. Der Preis hierfür ist im bei der normalen GmbH das Stammkapital in Höhe von € 25.000,00, das in die Gesellschaft eingebracht werden muss. Bei der neuen sog. "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" kann das Stammkapital jedoch auch niedriger sein.

Eine GmbH ist - wie auch die AG - eine so genannte "juristische Person". Das heißt, die GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird juristisch von ihrem Gesellschafter und/oder Geschäftsführer unterschieden. Es macht also einen Unterschied, ob ein Vertrag mit dem Gesellschafter geschlossen wird, oder ob er mit der GmbH geschlossen wird. Um die Haftungsbeschränkung zu erhalten ist es wichtig, dass dieser Unterschied beachtet wird und das Vermögen der GmbH von dem Vermögen des Gesellschafters getrennt ist.

Durch das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde das GmbH-Recht in vielen Punkten geändert. Die wesentlichste Neuerung ist vermutlich die Einführung der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Diese stellt eine Art "GmbH-Light" dar: Sie ist zwar eine GmbH, kann aber ein geringes Mindestkapital haben und muss dafür Rücklagen bilden.

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2. Gründung

Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründung erfolgt durch notarielle Urkunde, in der die Eckdaten und der Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist in den Notargebühren bereits enthalten. Folgende Eckdaten werden auf jeden Fall festgelegt:

Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere die Firma und den Gegenstand vor der Gründung mit der Industrie- und Handelskammer abzustimmen. In dem Gesellschaftsvertrag können außerdem weitere Regelungen enthalten sein, z.B. zur Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, zur Abfindung beim Ausscheiden aus der Gesellschaft. Diese sind erfahrungsgemäß jedoch nur dann sinnvoll, wenn mehrere Personen zusammen die Gesellschaft grünnden.

Nach der Beurkundung der Gründung eröffnet der Geschäftsführer ein Konto für die GmbH. Dann zahlen die Gesellschafter das Stammkapital dort ein. Sind mehrere Personen beteiligt, kann vereinbart werden, dass zunächst nur die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt werden muss. Das eingezahlte Stammkapital ist nicht etwa totes Kapital, dass auf einem besonderen Konto verwahrt wird. Die GmbH kann hiermit arbeiten, z.B. Material beschaffen oder Angestellte bezahlen. Das Kapital darf aber nicht an die Gesellschafter zurück gezahlt werden. Im Einzelfall kann das Kapital auch dadurch aufgebracht werden, dass die GmbH Sachen, z.B. Maschinen oder Fahrzeuge, erhält. Auch ein schon bestehendes Unternehmen kann in eine GmbH eingebracht werden.

Nachdem das Stammkapital eingezahlt ist, wird die GmbH beim Handelsregister angemeldet. Der Registerrichter überprüft die Unterlagen und trägt die Gesellschaft dann ein. Damit ist die Gesellschaft als juristische Person entstanden und die Gründung abgeschlossen.

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3. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Durch das bereits erwähnte "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", abgekürzt auch "UG (haftungsbeschränkt)", geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine normale GmbH, bei der jedoch einige Besonderheiten gelten. Zum einen beträgt das Mindeststammkapital nur 1 € pro Gesellschafter. Es ist also kein Kapitaleinsatz mehr erforderlich, um in den Genuss der Haftungsbeschränkung zu gelangen. Im Gegenzug muss eine gesetzliche Rücklage gebildet werden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses eingestellt werden muss. Außerdem darf die Gesellschaft nicht als "GmbH" firmieren, sondern muss den neuen Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" tragen, so dass der Rechtsverkehr weiß, womit er es zu tun hat.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist als günstiger Einstieg in die Haftungsbeschränkung gedacht. Eine entsprechende Zweckbeschränkung (z.B. durch eine Höchstdauer) ist durch das Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Eine UG (haftungsbeschränkt) wird aber zur normalen GmbH, wenn das Stammkapital auf 25.000 € oder mehr erhöht wird. Der umgekehrte Weg ist allerdings nicht möglich: Aus einer normalen GmbH kann keine UG (haftungsbeschränkt) werden.

Ob sich die neue Rechtsform durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die neue, noch unbekannte Firmierung könnte, ähnlich wie bei der englischen Limited, dazu führen, dass die neue Rechtsform als Geschäftspartner nicht akzeptiert wird: Wer macht schon Geschäfte mit einer Gesellschaft, die durch ihre Firma zum Ausdruck bringt, kein Geld zu haben?

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4. Spätere Veränderungen

Auch nach der Gründung sind hin und wieder Änderungen bei einer GmbH erforderlich. Dies können Änderungen in der Geschäftsführung sein, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder auch Kapitalmaßnahmen, d.h. Kapitalerhöhung oder Herabsetzung. Auch hierbei steht Ihnen der Notar zur Seite und bereitet entsprechend Ihren Wünschen erforderlichen Dokumente vor. Außerdem erhalten Sie von dem Notar in diesem Zusammenhang auch rechtliche Beratung, um Fallstricke zu vermeiden und sicherzustellen, dass die gewünschte Änderung auch in das Handelsregister eingetragen werden kann.

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5. Anteilskauf/Anteilsübertragung

Anteile an einer GmbH können an andere Gesellschafter und auch an Dritte verkauft werden. Ein solcher Anteilskauf muss notariell beurkundet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Beteiligten sich über die Tragweite der Übertragung im Klaren sind und dass alle rechtlichen Erfordernisse eingehalten werden.

Bei einem Verkauf an Fremde haben die Mitgesellschafter häufig ein Vorkaufsrecht. Oft ist die Veräußerung auch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter oder zumindest der Gesellschafterversammlung - die mit Mehrheit entscheidet - möglich. Insofern sollte der Verkauf an Fremde vorher mit den Mitgesellschaftern abgestimmt werden. Ferner sollte sich der Erwerber im Rahmen der Vertragsverhandlungen über den Geschäftsbetrieb sowie die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse der GmbH eingehend informieren (sog. "due diligence"). Im Kaufvertrag wird insoweit die Gewährleistung des Verkäufers häufig ausgeschlossen. Im Einzelfall - insbesondere bei großen Unternehmen - gibt es aber auch sehr detaillierte Regelungen zur Gewährliestung.

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