Notar
Dr. Christian Pelz LLM
in Krefeld-Uerdingen

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Vereinsrecht


  1. Allgemeines
  2. Gründung eines Vereins
  3. Spätere Veränderungen


1. Allgemeines

Ein Verein ist allgemein eine Gruppe von Menschen, die sich zusammenschließen. In Deutschland gibt es mehr als 500.000 im Vereinsregister eingetragene Vereine (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Beck, 18. Aufl. 2006, Rn 1 a.E.). Die bekanntesten Arten von Vereinen sind sichlich die Sportvereine. Aber auch Brauchtumsvereine (hier im Rheinland z.B. Karnevalsvereine), Vereine zur Freizeitgestaltung (von den Taubenzüchtern über die Kleingärtner bis zur Tierkunde) oder Fördervereine (für Kindergarten, Schule oder Krankenhäuser) sind weit verbreitet.

Das Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dort finden sich in den §§ 21 ff. umfassende Regelungen zu vielen rechtlichen Aspekten des Vereins. Nach dem BGB ist die Eintragung im Vereinsregister für einen Verein nicht zwingend, es gibt auch den nicht rechtsfähigen Verein. Vom BGB werden beide Formen mittlerweile praktisch weitgehend gleich behandelt (auch wenn § 54 BGB sich anders liest). Bis vor einigen Jahren waren auch politische Parteien und Gewerkschaften überwiegend nicht eingetragene Vereine; dies hatte historische Gründe.

Die meisten Vereine sind jedoch im Vereinsregister eingetragen. Dies hat einen ganz praktischen Grund: Vereine finanzieren sich häufig aus Spenden. Für den Spender ist dabei häufig von Bedeutung, dass die Spende steuerlich abgesetzt werden kann. Dies ist jedoch nur bei Vereinen der Fall, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind. Für eine solche Anerkennung ist die Eintragung im Vereinsregister praktisch Voraussetzung.

Eine interessante Übersicht zu Vereinen finden Sie z.B. bei Wikipedia.

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2. Gründung eines Vereins

Zunächst verständigen die Gründer eines Vereins sich informell über den Zweck und die Struktur des Vereins und auf eine Satzung, die dies wiederspiegelt. Bevor diese Satzung in der Gründungsversammlung festgelegt wird, sollte diese auf juristische Korrektheit geprüft werden. Dies kann spätere Beanstandungen durch das Registergericht vermeiden, deren Behebung normalerweise wesentlich mühsamer ist als eine vorherige Überprüfung.

Die Gründer eines Vereins halten dann normalerweise eine Gründungsversammlung ab und legen dabei die Satzung des Vereins verbindlich fest. Dann muss der erste Vorstand gewählt werden. Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, und die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.

Nächster Schritt ist die Anmeldung des Vereins beim Vereinsregister. Hierzu reichen Sie die Unterlagen, also Original der Satzung und des Protkolls sowie die persönlichen Daten des Vorstands, in meinem Büro ein. Wir prüfen, ob die Unterlagen so in Ordnung sind, und bereiten die Handelsregisteranmeldung vor. Diese wird dann von dem Vorstand unterschrieben und von mir beim Vereinsregister eingereicht. Das Vereinsregister prüft die Unterlagen ebenfalls. Dabei prüft es auch die Satzung auf rechtliche Probleme. Gibt es solche nicht, wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen und erhält eine VR-Nummer.

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3. Spätere Veränderungen

Auch später im Vereinsleben kommt es zu Veränderungen, die im Vereinsregister eingetragen werden müssen. Das kann eine Änderung im Vorstand sein oder eine Satzungsänderung. Normalerweise werden solche Veränderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen. In diesem Fall muss eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung dem Vereinsregister mit der entsprechenden Handelsregisteranmeldung eingereicht werden.

Leider ist das Vereinsregister häufig äußerst genau bezüglich der Formalitäten einer solchen Mitgliederversammlung. Deshalb sollte die entsprechende Versammlung sorgfältig vorbereitet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Einladung rechtzeitig erfolgt und dass die gesamte Tagesordnung angekündigt wird. Bei Wahlen sollten die Gewählten die Wahl noch in der Versammlung annehmen, und dies sollte auch protkolliert werden. Außerdem sollte in das Protokoll aufgenommen werden, dass der Vorstand zu Beginn der Versammlung feststellt, dass diese form- und fristgerecht einberufen wurde. Dies vermeidet häufig Nachfragen des Vereinsregisters.

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