Notar
Dr. Christian Pelz LLM
in Krefeld-Uerdingen

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Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und
Patientenverfügung


  1. Einleitung
  2. Vorsorgevollmacht
  3. Betreuungsverfügung
  4. Patientenverfügung
  5. Formfragen

1. Einleitung

Jeder Mensch kann in eine Situation kommen, in der er hilflos ist. Dies fängt als Kind an, wenn man noch auf die Hilfe der Eltern angewiesen ist, dies kann als Erwachsener eintreten, wenn man z.B. im Krankenhaus liegt und möglicherweise bewusstlos ist, und dies kann als älterer Mensch eintreten, wenn die Kräfte nachlassen und man möglicherweise etwas verwirrt ist.

Rechtlich ist eine solche Situation dann von Bedeutung, wenn ein Mensch nicht selbst für sich handeln kann, weil er bewusstlos ist oder hierzu nicht mehr die erforderlichen geistigen Fähigkeiten hat. Für Kinder handeln in diesem Fall die Eltern. Für Erwachsene ist normalerweise nicht vorgesehen, dass eine andere Person für sie handelt.

Tritt ein solcher Fall bei einem Erwachsenen ein, sieht das Gesetz vor, dass das Vormundschaftsgericht einen sogenannten Betreuer bestellt. Dieser nimmt die Interessen des Betreuten wahr und wird dabei vom Gericht überwacht. Häufig handelt es sich dabei um die nächsten Angehörigen, z.B. den Ehepartner oder ein Kind.

Viele Menschen wollen die Entscheidung, wer in einer solchen Situation für sie handelt, nicht dem Gericht überlassen. Sie wollen sie vielmehr selbst treffen, solange sie hierzu in der Lage sind. Außerdem möchten sie vermeiden, dass sich das Vormundschaftsgericht in die familiären Angelegenheiten einmischt, wie sich dies bei eine Betreuung durch die überwachung und Genehmigungspflichten zwangsläufig ergibt.

Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht erreicht werden. Der Vollmachtgeber erteilt einer Person seines Vertrauens, dem Bevollmächtigten, eine umfassende Vollmacht, seine Angelegenheiten auch dann zu regeln, wenn er, der Vollmachtgeber, hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Alternativ kommt eine Betreuungsverfügung in Betracht. Durch diese ordnet eine Person an, dass eine bestimmte andere Person für den Fall der Fälle zum Betreuer bestellt werden soll. Diese Anordnung ist für das Gericht weitgehend bindend. Als Betreuer unterliegt die ausgewählte Person der überwachung durch das Gericht.

Eine Patientenverfügung schließlich enthält Regelungen für den Fall, dass der Patient sich in einer medizinisch ausichtslosen Situation befindet und nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine Behandlung zu entscheiden.

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2. Vorsorgevollmacht

üblicherweise umfaßt eine Vorsorgevollmacht eine sogenannte Generalvollmacht. Der Bevollmächtigte wird dadurch umfassend berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln. Dies erstreckt sich zum einen auf alle Angelegenheiten bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers, also z.B. Verfügungen über Konten, das Bezahlen von Rechnungen, Abschluss oder Kündigung von Mietverträgen bis hin zum Verkauf von Immobilien. Zum anderen sind auch die persönlichen Angelegenheiten davon erfasst, z.B. Entscheidungen über ärztliche Behandlungen oder den Aufenthalt in einem Heim, wenn der Vollmachtgeber diese Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann.

Eine solche Generalvollmacht ist eine riskante Angelegenheit. Der Bevollmächtigte kann dem Vollmachtgeber schweren finanziellen Schaden zufügen, wenn er die Vollmacht missbraucht. Daher sollte man nur eine Person so bevollmächtigen, zu der man sehr viel Vertrauen hat. Es kann sinnvoll sein, dass die Vollmacht mehreren Personen gemeinsam erteilt wird, so dass diese nur gemeinsam handeln können ("Vier-Augen-Prinzip").

Eine Vorsorgevollmacht wird sinnvollerweise sofort wirksam und nicht erst dann, wenn die Situation der Hilflosigkeit eingetreten ist. Hintergrund ist der, dass Außenstehende nicht beurteilen können, ob diese Situation eingetreten ist oder nicht. Insofern muss die Wirksamkeit an klare und eindeutige Kriterien anknüpfen. Ob der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, ist häufig weder klar noch eindeutig. Zum Schutz des Vollmachtgebers muss jedoch eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt werden, wenn der Bevollmächtigte tätig werden will. Diese Ausfertigung wird nach Beurkundung erteilt, aber dem Vollmachtgeber zugesandt. Dieser entscheidet dann selbst, wann er diese an den Bevollmächtigten weitergibt. Dadurch ist eine möglicherweise gegebene Missbrauchsgefahr reduziert.

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3. Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine Anordnung, dass im Bedarfsfall eine bestimmte Person vom Gericht zum Betreuer bestellt werden soll. Umgekehrt kann auch angeordnet werden, dass eine bestimmte Person auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll. 

Eine Betreuungsverfügung wird nur relevant, wenn eine Vorsorgevollmacht nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde oder wenn möglicherweise kein Bevollmächtigter mehr vorhanden ist.

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4. Patientenverfügung

Bei den heutigen Möglichkeiten der Intensivmedizin kommt es häufig vor, dass Patienten dauerhaft bewusstlos und nicht ansprechbar sind. In manchen Fällen besteht hier Aussicht auf baldige Besserung. In anderen Fällen ist jedoch nicht absehbar, ob und wann eine Besserung eintreten wird. In manchen Fällen ist der Patient allein auch nicht mehr lebensfähig, sondern z.B. nur noch mittels künstlicher Ernährung oder künstlicher Beatmung.

In dieser Situation fällt es den ärzten schwer, eine Entscheidung über die weitere Behandlung zu treffen. Grundsätzlich ist nämlich für eine Behandlung die Einwilligung des Patienten erforderlich. Ein bewußtloser Patient kann diese Einwilligung jedoch nicht erteilen. Daher wissen die ärzte häufig nicht, ob sie die Behandlung fortsetzen oder einstellen sollen.

In dieser Situation kann eine Patientenverfügung den ärzten vermitteln, welche Wünsche der Patient für diesen Fall hat. Eine Patientenverfügung kann insbesondere Anordnungen enthalten, dass in einer medizinisch aussichtslosen Situation eine Behandlung nicht fortgesetzt werden soll, insbesondere eine künstliche Beatmung und/oder Ernährung über einen längeren Zeitraum hinweg  nicht gewollt ist. 

Eine Patientenverfügung ist im Prinzip für die ärzte bindend. Jedoch kann es im Einzelfall für die ärzte schwer sein, aus der Patientenverfügung zu entnehmen, was im konkreten Fall gewollt ist. Außerdem stellt sich für die ärtze immer die Frage, ob die niedergelegten Wünsche unverändert fortbestehen. Insofern ist es hilfreich, wenn ein Bevollmächtigter vorhanden ist, der diese Fragen mit den ärzten klären kann und die Wünsche des Patienten gegenüber den ärzten durchsetzen kann. Es bietet sich daher an, die Patientenverfügung mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht - ggf. beschränkt auf die medizinischen Angelegenheiten - zu verbinden.

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5. Formfragen

Es ist meist möglich, eine Vorsorgevollmacht und ein Patiententestament privatschriftlich zu errichten, z.B. auf einem entsprechenden Formular. Dies ist jedoch nicht empfehlenswert. Der juristische Laie ist mit der Formulierung einer solchen Vollmacht im Regelfall überfordert und kann auch nicht beurteilen, ob ein Formular den gewünschten Zweck tatsächlich erreicht. Außerdem lässt sich im Ernstfall nicht immer feststellen, ob das Dokument tatsächlich von dem Vollmachtgeber unterschrieben wurde und ob dieser zu diesem Zeitpunkt  geschäftsfähig war. Aus diesem Grund werden solche privatschriftlichen Vollmachten von Banken und der Post in der Regel auch nicht akzeptiert.

Empfehlenswert ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Vollmacht auch wirksam ist, weil der Notar den Text entwirft und sich von der Identität und der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt. Außerdem wird hierdurch dokumentiert, dass sich der Vollmachtgeber mit den Fragen und Problemen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung auseinandergesetzt hat und hierüber belehrt worden ist. Dies kann die Akzeptanz insbesondere der Patientenverfügung erhöhen. Sofern Grundbesitz betroffen ist oder aufgrund der Vollmacht Eintragungen in das Handelsregister vorgenommen werden sollen, ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.

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