Notar
Dr. Christian Pelz LLM
in Krefeld-Uerdingen

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Umwandlungen

  1. Einleitung
  2. Umwandlungsgesetz
  3. Sonstige Umwandlungen

1. Einleitung

Unternehmen leben und verändern sich. Dem müssen sich die Unternehmensstrukturen anpassen. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen fusionieren, aufgeteilt werden oder in eine andere Rechtsform überführt werden sollen. Dies nennt man rechtstechnisch "Umwandlung".

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2. Umwandlungsgesetz

Eine Umwandlung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Der Gesetzgeber stellt hierfür insbesondere das Umwandlungsgesetz zur Verfügung. Dieses regelt detailliert, welche Rechtsformwechsel, Verschmelzungen, Aufspaltungen und ähnliches möglich sind und welche Voraussetzungen hierfür eingehalten werden müssen. Als "Belohnung" für die Einhaltung dieser teilweise recht umständlichen Kautelen gehen die Vermögensgegenstände, um die es geht, kraft Gesetzes auf die Zielgesellschaft über, ohne dass sie einzeln übertragen werden müssen. Diese Rechtsnachfolge kraft Gesetzes kann viel Zeit und Mühe sparen und eine Übertragung teilweise erst ermöglichen.

Sofern eine Umwandlung angedacht wird, muss zunächst der richtige Weg geklärt werden. Hierbei betreue ich Sie zivil- und gesellschaftsrechtlich im Dialog mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der die steuerlichen Fragen und Konsequenzen klärt. Wenn geklärt ist, welcher Weg beschritten werden soll, erstelle ich die notwendigen Verträge, Beschlüsse und Anmeldungen zum Handelsregister. Diese müssen normalerweise notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen der Gesellschafter, die das Verfahren erheblich beschleunigen können. Nach der Beurkundung übernehme ich den Schriftverkehr mit dem Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister ist die Umwandlung vollzogen.

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3. Sonstige Umwandlungen

Teilweise können Umwandlungen auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes durchgeführt werden. Dies betrifft vor allem Personengesellschaften. Auch eine Übertragung von einzelnen Gegenständen kann eine Option sein. Im Einzelfall kann dies einfacher und schneller sein, als eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Schließlich sind auch internationale Sachverhalte nur teilweise im Umwandlungsgesetz geregelt, z.B. die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine europäische Aktiengesellschaft (SE). Auch hierbei stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

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