Notar
Dr. Christian Pelz LLM
in Krefeld-Uerdingen

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Unternehmenskauf


  1. Einleitung
  2. Asset Deal
  3. Share Deal

1. Einleitung

Ein Unternehmen zu erwerben ist häufig eine komplexe Angelegenheit. Der Käufer sollte sich umfassend über das Unternehmen informieren, um Chancen und Risiken des Geschäfts einschätzen zu können. Die Risiken sind ggf. nicht nur auf den Kaufpreis beschränkt. Der Käufer kann, abhängig von der Unternehmensform und der konkreten Situation, auch persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens haften.

Ein Unternehmenskauf kann erst sinnvoll vorbereitet werden, wenn dem Käufer das Unternehmen eingehend bekannt ist und er daher einschätzen kann, welche Punkte in dem Vertrag geregelt werden sollten. In der Regel sollte daher ein wirtschaftlicher und steuerlicher Berater eingeschaltet werden, häufig auch ein Rechtsanwalt, der sich auf Unternehmenskäufe spezialisiert.

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2. Asset Deal

Ein sog. "Asset Deal" liegt vor, wenn einzelne Vermögensgegenstände erworben werden. Dabei kann es sich durchaus um das gesamte Unternehmen handeln. Es wird aber nicht der Rechtsträger erworben, sondern die einzelnen Gegenstände werden vom Rechtsträger erworben. Für solche Verträge ist eine notarielle Beurkundung nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Wenn aber für den Verkauf bzw. Erwerb einzelner Vermögensgegenstände notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist (z.B. bei Immobilien, bei GmbH-Anteilen von Tochtergesellschaften), dann muss i.d.R. der gesamte Unternehmenskaufvertrag beurkundet werden.

Besondere Aufmerksamkeit muss bei einem Asset Deal der Bezeichnung der verkauften Gegenstände und ggf. der übernommenen Verbindlichkeiten gewidmet werden. Verkauft ist nur das, was tatsächlich vereinbart ist. Sollten Gegenstände übersehen werden, sind diese im Zweifel nicht mit verkauft. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten.

Werden Verträge oder Verbindlichkeiten übernommen, ist normalerweise die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich. Ansonsten bleibt der Verkäufer Vertragspartner bzw. Schuldner. Sofern ein Betrieb oder ein Betriebsteil erworben wird, gehen nach § 613a BGB auch die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Auch hierzu sind daher meist Regelungen erforderlich.

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3. Share Deal

Ein sog. "Share Deal" liegt vor, wenn Anteile an einem Rechtsträger erworben werden, der seinerseits ein Unternehmen betreibt. Klassiker ist die GmbH, die ein Unternehmen betreibt und von dem bisherigen Gesellschafter an einen neuen Eigentümer verkauft wird. Das Vermögen der GmbH ändert sich durch diesen Verkauf nicht, lediglich die Stellung als Gesellschafter. Allerdings sollte der Käufer sorgfältig prüfen, woraus dieses Vermögen besteht, insbesondere welche Verbindlichkeiten die GmbH hat. Auch diese bleiben naturgemäß bestehen.

Sofern die Übertragung der Anteile beurkundungspflichtig ist (z.B. beim Verkauf von GmbH-Anteilen), müssen auch die übrigen Vereinbarungen beurkundet werden. Dies gilt i.d.R. auch, wenn Anteile an verschiedenen Gesellschaften erworben werden, z.B. bei einer GmbH & Co. KG: Hier werden typischerweise die Anteile an der Komplementär-GmbH erworben sowie die Anteile an der GmbH. Der Verkauf der KG-Anteile ist normalerweise nicht beurkundungsbedürftig. Wenn aber, wie meist, beide Verträge voneinander abhängen sollen, dann muss auch der Verkauf der KG-Anteile beurkundet werden.

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