Notar
Dr. Christian Pelz LLM
in Krefeld-Uerdingen

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Nach dem Erbfall


  1. Testamentseröffnung
  2. Erbnachweis
  3. Ausschlagung
  4. Erbschein

Auch bei der Regelung der Formalitäten nach einem Erbfall kann Ihnen der Notar teilweise weiterhelfen.

1. Testamentseröffnung

Sofern ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, muss dieser nach dem Erbfall vom Nachlassgericht eöffnet werden. Um sicher zu stellen, dass dies auch geschieht, bestimmt § 2259 BGB, dass nach dem Tode einer Person alle Testamente dem zuständigen Nachlassgericht abzuliefern sind. Ferner benötigt das Nachlassgericht als Todesnachweis eine Sterbeurkunde (Original oder beglaubigte Abschrift) sowie die Namen und Anschriften der Personen, die gesetzliche Erben wären. Zum Zwecke der Kostenberechnung wird ferner typischerweise ein "Nachlasswertermittlungsbogen" ausgefüllt, in dem das gesamte Vermögen des Erblassers nebst Schulden aufgeführt wird.

Die Eröffnung ist meist längst nicht so feierlich und dramatisch, wie das in Filmen dargestellt wird. Normalerweise werden die Beteiligten nicht eingeladen, so dass bei der eigentlichen Eröffnung nur der zuständige Justizbedienstete anwesend ist. Das Gericht verschickt danach an alle Beteiligten ein Protokoll über die Eröffnung, an das Kopien der Testamente angeheftet sind. Dies erhalten natürlich die in den Testamenten bedachten Personen, aber auch die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. So erhalten auch die Kinder eine Kopie des Testaments, auch wenn nur der Ehegatte laut Testament Erbe geworden ist. Hintergrund ist, dass die gesetzlichen Erben möglicherweise Pflichtteilsansprüche geltend machen wollen und dazu wissen müssen, ob ihnen etwas hinterlassen worden ist oder nicht. Außerdem kommt es - besonders bei eigenhändigen Testamenten - vor, dass die Wirksamkeit umstritten ist. Wenn das Testament nicht wirksam ist, sind die gesetzlichen Erben tatsächlich Erben geworden. Sie sollen die Möglichkeit haben, sich hierzu ihre Meinung zu bilden.

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2. Erbnachweis

Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen reicht meist schon das Eröffnungsprotkoll nebst dem Testament aus, um nachzuweisen, wer Erbe geworden ist. Dies gilt auf jeden Fall für das Grundbuchamt. Die Erben können also im Regelfall nach der Eröffnung ohne weiteres im Grundbuch eingetragen werden. Auch für das Handelsregister reicht dies häufig aus, und auch viele Banken akzeptieren diesen Nachweis.

Gibt es nur ein privatschriftliches Testament oder ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, muss der Erbnachweis durch einen Erbschein geführt werden.

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3. Ausschlagung

Zum Erben kann man nicht gezwungen werden. Jeder Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Hierzu hat er i.d.R. 6 Wochen Zeit. Die Ausschlagungserklärung muss notariell beglaubigt werden und muss dem Nachlassgericht vor Ablauf der Frist vorliegen.

Ein Grund muss nicht angegeben werden. Häufig wird jedoch das Erbe ausgeschlagen, weil die Betroffenen befürchten, der Nachlass ist überschuldet. Auch wenn die Haftung der Erben normalerweise auf den Nachlass beschränkt werden kann, hilft die Ausschlagung dabei, Risiken und Mühen zu vermeiden.

Wenn ein Erbe ausschlägt, wird so getan, als habe er den Erbfall nicht erlebt. Häufig treten dann die Kinder des Ausschlagenden an seine Stelle. Da normalerweise auch diese nicht erben wollen, müssen auch sie ausschlagen, danach ggf. auch die Enkelkinder, möglicherweise auch Geschwister und deren Kinder.

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4. Erbschein

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt und weist nach, wer Erbe und somit Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist. Vermächtnisse werden hingegen im Erbschein nicht angegeben, weil diese nur im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer von Bedeutung sind.

Der Antrag kann bei einem Notar gestellt werden, der den Antrag auch entwirft. Bei gesetzlicher Erbfolge müssen dem Gericht sämtliche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden), aus denen sich die Verwandtschaft ergibt, im Original oder beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Den Erbschein kann jeder Erbe beantragen. Er muss dabei an Eides Statt versichern, dass die Angaben, die er macht, der Wahrheit entsprechen.

Wenn kein notarielles Testament vorliegt, ist ein Erbschein für das Grundbuch und das Handelsregister auf jeden Fall erforderlich. Die meisten Kreditinstitute verlangen in diesem Fall auch einen Erbschein.

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